Zunächst einmal muss man unterscheiden ob es sich um ein Objekt im Sanierungsgebiet
handelt oder um ein Einzeldenkmal, welches bereits in die Denkmalliste der Stadt eingetragen wurde. Sanierungsvereinbarungen sind nur im Rahmen von Sanierungsgebieten mit der jeweiligen Gemeinde zu schließen. Bei der Sanierung eines Denkmals im Sinne des DSchG greifen andere Voraussetzungen.
Voraussetzungen, um Maßnahmen bescheinigt zu bekommen:
Eintragung in die Denkmalliste im Sinne des § 3 DSchG, Erlaubnis nach § 9 DschG. Nach § 9 Abs. 3, S. 1 DSchG bedarf es keines gesonderten Erlaubnisverfahrens, wenn der Vorgang einer baurechtlichen Genehmigung bedarf. Da das zuständige Bauaufsichtsamt im Genehmigungsverfahren zu prüfen hat, ob dem beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, werden auch die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetztes in diesem Prüfverfahren berücksichtigt. Das heißt im Falle einer erteilten Baugenehmigung beinhaltet die Baugenehmigung die Genehmigung nach § 9 DSchG. Würden die Maßnahmen gegen den Denkmalschutz verstoßen, würde die Genehmigung nicht erteilt werden. Sofern der Baugenehmigungsantrag baugenehmigungsfreie und baugenehmigungspflichtige Maßnahmen beinhaltet, ist für die baugenehmigungsfreien Maßnahmen jedoch die sep. Bescheinigung nach § 9 DSchG zu beantragen. Weiterlesen











