Eigentümern von denkmalgeschützten Häusern wird häufig die Genehmigung zum Bau einer Solaranlage auf ihren Hausdächern durch einen strengen Denkmalschutz verwehrt. Schon mehrfach mussten bereits installierte Anlagen per Gerichtsbeschluss wieder abgebaut werden.
Wenn Investoren und Denkmalschutzbehörden jedoch zusammenarbeiten, ist die Integration einer solchen Anlage in den bestehenden Baubestand durchaus denkbar. Argumente zum Klimaschutz machen es möglich. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn die denkmalprägende Bedeutung nur minimal beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass nicht mehr als 10 % der denkmalgeschützten Dachfläche mit Solaranlagen bedeckt werden darf. Das ist nicht viel. Realisierte Beispiele zeigen jedoch, dass eine solche Begrenzung unnötig ist. Intensiver Kontakt zwischen Denkmalschutzbehörde und Käufer schon während der Planungsphase, sowie die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten von Photovoltaikanlagen, ermöglichen, dass sich die Anlagen harmonisch in das Stadtbild integriert und der Charakter des Denkmals nicht beeinträchtigten wird. Dass ist auch die Kernaussage eines Gerichtsurteils (Az.: 2 A 180/05) des Verwaltungsgerichts Braunschweigs.
In diesem Fall war dem Eigentümer eines Fachwerkhauses der Bau einer Solar- und einer Photovoltaik-Anlage zuvor nicht genehmigt worden. Die zuständigen Richter entschieden aber anders. Sie argumentierten u. a., dass die „Nutzung der Sonnenenergie durch eine Solaranlage“ nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse liege. Da die Anlage nur ein Viertel der Fläche des Daches einnehme, bleibe beim Betrachten von der Straße aus ein entsprechender Eindruck, wie die Gestaltung des Gebäudes einmal gewesen sei. Wer also eine Photovoltaikanlagen auf seinem Baudenkmal plant oder nachträglich errichten möchte, sollte sich (frühzeitig) mit den verantwortlichen Behörden in Verbindung setzen um die persönlichen Möglichkeiten einschätzen zu können.











